AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
HABUS IMMOBILIEN, Wiesenstraße 42, 60385 Frankfurt am Main


1. Die von mir weitergegebenen Objektinformationen stammen vom Eigentümer bzw. der Person, die mir das Objekt zur Informationen übernehme ich keine Haftung. Soweit mein Auftraggeber die Überprüfung der Angaben wünscht, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.


2. Die von mir erteilten Objektnachweise sind ausschließlich für meinen Auftraggeber bestimmt. Es ist diesem untersagt, die gegen diese Verpflichtung verstößt und an Dritte Informationen weitergibt, durch die der Hauptvertrag zustande kommt, ist mein Auftraggeber verpflichtet, mir die vertraglich vereinbarte Provision zu entrichten.


3. Meine Haftung ist auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt


4. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche meines Auftraggebers gegen mich beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.


5. Eine Provisionspflicht meines Auftraggebers - gemäß den Provisionssätzen - entsteht auch im Falle eines Ersatzgeschäftes. Ein solches liegt z.B. vor, wenn mein Auftraggeber im Zusammenhang mit der von mir entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und von mir nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertragspartner andere Gelegenheiten zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene oder vermittelte Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten bzw. umgekehrt. Das provisionspflichtige Geschäft muss mit dem ursprünglich vorgesehenen nicht wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein, um eine Provisionspflicht des Ersatzgeschäftes auszulösen.


6. Sollte meinem Auftraggeber ein von mir angebotenes Objekt bereits bekannt sein, so hat er mich unverzüglich nach Erhalt meines Angebotes auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Soweit dies nicht geschieht, hat mein Auftraggeber im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die mir dadurch entstanden sind, dass mich mein Auftraggeber nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.


7. Soweit es sich bei meinem Auftraggeber um einen Vollkaufmann im Sinne des HGB handelt, ist Erfüllungsort für alle aus dem Maklerverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche der Gerichtsstand Frankfurt am Main.


8. m Hinblick auf den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Objekts, das mir zur Vermakelung anvertraut wurde, ist vereinbart, dass dieser verpflichtet ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners, vor dem beabsichtigten Abschluss des Hauptvertrages bei mir nachzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch meine Tätigkeit veranlasst wurde.


9. Im Hinblick auf den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Objekts, das mir zur Vermakelung anvertraut wurde, ist vereinbart, dass dieser verpflichtet ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners, vor dem beabsichtigten Abschluss des Hauptvertrages bei mir nachzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch meine Tätigkeit veranlasst wurde.


10. Soweit der Maklervertrag auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrages über Mieträumlichkeiten zu Wohnzwecken gerichtet ist, verpflichtet sich mein Auftraggeber, für den Fall des Nichtzustandekommen des Mietvertrages die mir in Erfüllung des Auftrages entstandenen Auslagen, z.B. Inseratkosten, Schreibgebühren, Fahrtkosten, Portoaufwand etc., zu erstatten. Kommt durch meine Tätigkeit ein Mietvertrag zustande, so ist an mich grundsätzlich lediglich die vertraglich vereinbarte Maklercourtage zu entrichten, es sei denn, die in Erfüllung meines Auftrages nötigen Ausgaben überschreiten eine Monatsnettomiete, die aufgrund des Hauptvertrages vereinbart ist. In diesem Fall sind zusätzlich zur vereinbarten Maklercourtage diejenigen Aufwendungen von mir durch Auftraggeber zu erstatten, die über dem Betrag liegen, der einer Nettomonatsmiete entspricht.

10. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksam gewordene Bestimmung soll zwischen mir und meinem Auftraggeber durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen von mir und meinem Auftraggeber am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. Ansonsten treten an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Regelungen, die am ehesten geeignet sind, den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck zu erreichen.


11. Ich erwarte von meinem Auftraggeber im Erfolgsfalle d.h., wenn infolge einer durch mich erbrachten Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der vom Auftraggeber gewünschte
Hauptvertrag zustande kommt, die Entrichtung meiner Maklercourtage wie folgt:

  • Bei Wohnraumvermietung 2 Nettomonatsmieten
  • Bei gewerblicher Vermietung (Miet-, Pacht-, Leasingverträge u.a. von Gewerbeflächen, Büros, Hallen und ähnlichem) mit einer Vertragslaufzeit von bis fünf Jahren von der Nettomiete bzw. der Nettopacht 2,5 Nettomonatsmieten
  • Bei Vertragslaufzeiten von mehr als fünf bis zu zehn Jahren 3 Nettomonatsmieten
  • Bei zehn Jahre überschreitender Vertragsdauer 3,6 Nettomonatsmieten
  • Bei zusätzlichen Options-, Vormiet-, An-oder Vorkaufsrechten, unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer je Recht von der Nettomiete oder Nettopacht 0,5
  • Bei Abstandszahlungen, Ablösungen für Rechte und Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm etc. vom jeweiligen Wert, unabhängig von der Mietvertragsprovision 5%
  • Bei Verkauf von Grundbesitz 5%
  • Bei Grundstücken, Gebäuden, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekten, Kapitalanlagen etc. vom erzielten Gesamtkaufpreis incl. aller dem Verkäufer vom Käufer versprochenen Leistungen 5%
  • Bei Erbbaurechten zusätzlich zur Gebäudeprovision von 5% auf den gesamten zu zahlenden Erbbauzins vom Berechtigten 2%
  • Je Options-, An- und Vorkaufsrecht vom Verkehrswert, zu zahlen vom Berechtigten 2%
  • Bei Geschäfts- und Unternehmenskäufen, An- und Verkauf von Unternehmen, Beteiligungen, Waren, Know-how und Gegenständen, von der gesamten Vertragssumme 5%
  • Bei Darlehen und Verträgen aller Art vom Darlehensnehmer bzw. Auftraggeber, auf die Vertragssumme 3%
  • Für sonstige Nachweise und Vermittlungstätigkeiten die ortsübliche Maklerprovision
  • Die vorstehenden Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Etwaige Mietfreizeiten ermäßigen die Bemessungsbasis der Provision nicht. Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete über die vorgesehene Vertragslaufzeit als Bemessungsgrundlage der Provision maßgebend.

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